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Analyse von Chatprotokollen und E-Mails

Zur Untersuchung von Verstößen kann es erforderlich sein, E-Mails oder Chatprotokolle zu analysieren. Es ist umstritten, inwiefern insbesondere bei der Erlaubnis der privaten Nutzung von E-Mails oder Chats das Fernmeldegeheimnis und die Vorschriften des Datenschutzes zu beachten sind. Dies könnte zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

Das LAG Hamm mit Urteil vom 10.07.2012 - 14 Sa 1711/10 vertritt die Auffassung, dass eine Analyse grundsätzlich verwertbar ist, wenn gegen einen Arbeitnehmer der Verdacht einer Straftat oder eines schweren Vertrauenbruchs gegen das Unternehmen besteht und wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lediglich eine gelegentliche private Nutzung elektronischer Ressourcen gestattet und zugleich darauf hinweist, dass bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten auf elektronischen Geräten und über das Netzwerk der Mitarbeiter keine Vertraulichkeit erwarten und der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die Daten einsehen kann, die der Mitarbeiter anlegt oder mit anderen austauscht. Ein Arbeitnehmer muss, wenn er illegale Aktivitäten gegen seinen Arbeitgeber entwickelt, bei einer derart eingeschränkten Vertraulichkeit der Privatnutzung damit rechnen, dass Spuren, die er durch die Nutzung von elektronischen Ressourcen des Arbeitgebers hinterlässt, in einem Prozess gegen ihn verwendet werden.

Das Verfahren ist beim BAG anhängig.