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Risikobelegenheit

In welchem Land ein Risiko belegen ist, ist wichtig für die Bestimmung, welche regulatorischen und steuerlichen Vorgaben einschlägig sind.

Risikobelegenheit in der EU/ im EWR (Nicht-Leben)

In der EU/ im EWR bestimmt sich die Risikobelegenheit nach der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG -

Art. 2 d ) Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist :

  • bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch die gleiche Versicherungspolice gedeckt ist, der Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände belegen sind,
  • bei der Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art der Zulassungsmitgliedstaat,
  • bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise - und Ferienrisiken, ungeachtet des betreffenden Zweigs der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag geschlossen hat,
  • in allen Fällen, die nicht ausdrücklich unter den vorstehenden Gedankenstrichen bezeichnet sind, der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Niederlassung dieser juristischen Person befindet, auf die sich der Vertrag bezieht;

Eine Übersicht über die Gesetzgebung finden Sie hier. Eine bedeutende Entscheidung zur Risikobelegenheit im sog. Kvaerner-Fall finden Sie hier.

Risikobelegenheit in der Schweiz (Nicht-Leben)

Die EU/EWR-Regeln gelten aufgrund eines Abkommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung auch für die Schweiz.

Risikobelegenheit im Rest der Welt

Im Rest der Welt gibt es keine Harmonisierung der Risikobelegenheit. In jedem Land gibt es unterschiedliche Regelungen. Teilweise stellen die Länder auf den Wohnsitz des Versicherungsnehmers, teilweise auf den Wohnsitz der Versicherten Person oder auch einfach auf den Ort, an dem sich eine versicherte Sache befindet, ab. Zum Teil wird sog. non-admitted business erlaubt, d.h. dass unter gewissen Voraussetzungen (z.B. der Versicherer ist passiv in einem Land/betreibt keine Versicherungsaktivitäten in einem Land) ohne weitere lokale Lizenz Risiken in diesem Land versichern darf. Jedes Land muss für jedes Produkt, für jede Risikosparte, für jeden Vertriebsweg geprüft werden.

Ein Harmonisierungsansatz gibt es im "Code of Liberalisation" der OECD-Länder mit der sog. Korrespondenzversicherung. Hier wäre der Versicherer passiv und der Kunde beantragt aktiv eine Versicherung. Diesen Ansatz haben die meisten Länder jedoch für sich wiederum eingeschränkt oder ausgeschlossen.